Allgemeine
Geschäftsbedingungen
C&C Großeinkauf Frey & Kissel – Wilh. Schacherer GmbH&Co KG
(C&C
genannt)
Sehr
geehrte Kunden,
diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen
sowie unsere gesamte Geschäftsbeziehung.
Hiervon ganz oder teilweise abweichende andere Geschäftsbedingungen
sind unbeachtlich und gelten als nicht zwischen uns vereinbart. Die Annahme
unserer Lieferung gilt zugleich als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.
Wir weisen darauf hin, daß die Kundenstamm-Informationen in unserer EDV-Anlage
gespeichert werden. Sie werden ausschließlich für betriebliche Zwecke
verwendet.
1. Angebote,
Ordersatz, Preise, Lieferverträge
Die
Ordersätze und sonstige Artikel-/Preisinformationen sind nur für Sie und uns
bestimmt. Sorgen Sie dafür, daß diese Unterlagen nicht in die Hände
Dritter kommen. Das vorsätzliche oder leichtfertige Überlassen dieser
Informationen an andere Personen oder auch das Einblick gewähren zieht den Ausschluß aus
unserer Kundengemeinschaft und Anspruch auf Schadenersatz nach sich.
Unsere Angebote sind freibleibend, Irrtum sowie Zwischenverkauf sind
vorbehalten. Die angeführten Preise sind unverbindlich und erhalten, wie die
von Ihnen bestellten Mengen, ihre Bestätigung erst durch Lieferung und
Rechnung.
2. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen werden wie mit Ihnen vereinbart fällig bzw. erhoben. Werden
Lastschriften nicht eingelöst bzw. Zahlungen nicht wie vereinbart geleistet,
tritt ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein mit der Folge, daß wir bankübliche
Zinsen sowie eine Bearbeitungsgebühr berechnen. Die Nichteinhaltung unserer
Zahlungsbedingungen hat die sofortige Fälligkeit aller laufenden
Verbindlichkeiten zur Folge.
Gegen unsere Ansprüche steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des
Kunden möglich.
3. Zahlungsverzug
Bei
Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit, einem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei einer Pfändung beim
Kunden werden unsere gesamten jeweiligen Forderungen gegen den Kunden, auch aus
eventueller Darlehensgewährung, sofort fällig. Dazu rechnen insbesondere noch
offene oder laufende Lastschriften, Schecks und Wechsel. Von diesem Zeitpunkt an
ist der Kunde nicht mehr berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware
zu verfügen, auch nicht durch Weiterverkauf.
Wird auf Anforderung die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, sind wir
berechtigt, die Herausgabe unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
einschließlich Leergut und Transportbehälter zu verlangen. Zurückbehaltungsrechte
des Kunden sind ausgeschlossen.
Zum Inkasso sind unsere Mitarbeiter nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
4. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche
Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert bzw. abgegeben. Die gelieferten
und abgegebenen Waren (eigene und fremde Erzeugnisse, welche in unserem Namen
verkauft und geliefert wurden einschließlich im sogenannten Strecken- und Überweisungsgeschäft
von unseren Vorlieferanten unmittelbar an unseren Kunden gelieferte, aber über
uns verrechnete und weiterberechnete Ware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
aller Verbindlichkeiten des Kunden, auch aus unseren früheren und künftigen
Lieferungen sowie aus Darlehens-Geschäften, unser Eigentum.
Der Kunde darf die Waren nur im Rahmen des üblichen Geschäftsganges verkaufen,
aber nicht verpfänden oder als Sicherheit übereignen.
Ohne besondere Vereinbarung im Einzelfall gehen alle aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen im Höchstbetrag unserer Ansprüche
auf uns über. Der Abnehmer ist berechtigt, diese Forderungen für uns
einzuziehen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in unserem Eigentum
stehende Ware auf unser erstes Verlangen
gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern mit der Maßgabe, daß die
Rechte aus dieser Versicherung uns zustehen.
5. Eigentum
Transportbehälter, Leergut
Transportbehälter, Rollbehälter, Paletten einschließlich Zubehör
sowie Leergut bleiben unser unveräußerliches Eigentum und sind an uns in
einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei Rechnungsstellung wird das jeweils
aktuelle Pfand berechnet bzw. gutgeschrieben. Das Pfand dient lediglich als
Sicherheit. Bei Verlust wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter
Verrechnung des Pfandes berechnet.
6. Gewährleistung/Reklamationen
Die gelieferte Ware
einschließlich Transportbehälter (Ziffer 5.) ist vom Kunden unverzüglich zu
überprüfen. Bei Lieferung erkennbare Beanstandungen wegen Beschädigung der
Ware oder Fehllieferungen werden nur anerkannt, wenn sie auf der
Ablieferquittung durch den Fahrer der Firma C&C bestätigt werden. Sonstige
Beanstandungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich spätestens
innerhalb 24 Stunden nach Erhalt gemeldet werden.
7. Mündliche
Nebenabreden, salvatorische Klausel
Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden sind uns gegenüber nur dann
verbindlich, wenn sie von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden
(Schriftformerfordernis). Gleiches gilt für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein bzw. werden, so
läßt dies die Gültigkeit der anderen Geschäftsbedingungen unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll dasjenige
treten, was dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für
eine etwaige Lücke in diesen Geschäftsbedingungen.
8. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile
und für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Landau/Pfalz. Es
gilt ausschließlich deutsches Recht, die Vereinbarungen gelten als in
Deutschland geschlossen.
Stand: 09/2008